Band 
I. Teil
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1461 , der Schiedsspruch und der Vergleich des Bischofsmit der Propstei St. Ursitz von 1486 / 1492 , der Rodel desErguel (röle ou franchises d’Erguel) von 1556 , der Rodelder Herrschaft Delsberg von 1562 . Alle diese Urkunden be-bezweckten in erster Linie, die gegenseitigen Rechte zwischenHerrschaft und Untertanen festzustellen.

Vorwiegend Diktat des Landesherrn waren dagegen dievon Jakob Christoph von Klarer-von Wartensee er assenenRechtsaufzeichnungen der einzelnen Landesteile, so der1 )elsbergervertrag für den Eisgau ( 1600 ), der Vertrag mitdem Laufental (1601), die Landrödel für die Propstei Münster( 1603 / 04 ) und die Coutumes (Decretales) d’Erguel ( 1605 )und die Ordonnanz für Prnntrut ( 1598 ). Dagegen gelang esBiel, unter dem Schutz des Burgrechts mit Bern, noch 1614eine eigene Stadtsatzung über Zivil- und Strafrecht zu er-lassen; dieselbe bildet eine für jene Zeit sehr ausführlicheDarstellung, deren Beeinflussung durch bernisches Rechtübrigens nicht verkennbar ist.

Ein Erlass von absolutem, landesfürstlichem Geist istdie Ddclaration souveraine für das Erguel (1742).

Das Verwaltungsrecht, das sich im Fürstbistum währenddes 18. Jahrhunderts ausbildete, brachte auch hier Erlasseüber Forstpolizei (1755), Schulwesen, Armenwesen usw.

Die Anwendung des Rechts ist erkennbar aus den Ur-kunden, Urbaren, Registern und Protokollen aller Art, diebesonders über die Zeit seit 1558 (Brand des bischöflichenArchivs zu Pruntrut) sehr reichhaltig sind. Die Zusammen-fassung der landesherrlichen Gewalt seit Bischof JakobChristoph von Blarer zeigt sich in den Feststellungen derhoheitlichen und grundherrlichen Rechte des Fürsten indiesen Registern. Die Grundherrschaften folgten im eigenenInteresse dem Beispiel des Landesherrn. In den Ortsarchivenvon Pruntrut, Biel, Neuenstadt usw. findet sich noch vielunveröffentlichter Rechtsstoff.