IV. Die Rechtsordnung vom 13. Jahrhundertbis zur französischen Revolution.
Allgemeine Bemerkungen über die Rechtsträger.
x. Aus der allgemeinen Rechtsgeschichte ist bekannt,dass das deutsche Recht, zu dessen Gebiet bis zum Ende des15. Jahrhunderts der ganze heutige Kanton Bern gehörte,keinen Unterschied zwischen öffentlichem und privatemRecht machte. I)iese römisch-rechtliche Unterscheidung istdeshalb bei der Betrachtung des iiltern Rechts nicht anzu-wenden. Vielmehr ist auszugehen von den einzelnen Rechts-trägern, dem Feld und der Art ihrer Wirksamkeit. Ungefährvon der Reformation hinweg kann wohl das Recht der Re-gierung dem Recht der Untertanen gegenübergestellt werden.
2. Wer Rechte erwerben und haben kann, ist Rechts-träger, also nicht nur die Einzelperson, sondern auch diePersonengruppe, die als Gemeinschaft auftritt.
Im deutschen und damit auch im Recht unseres Landeswar es ursprünglich nicht der einzelne Mensch, der den Schutzdes staatlichen Rechtsfriedens gewährte und empfing, son-dern der einzelne als Angehöriger von Gruppen und Ver-bänden x ). Von diesen Gruppen und Verbänden traten
') Vgl. Thomas v. Aquino, der die Menschheit als allumfassendenVerband, die Christenheit als das unter Papst und Kaiser stehendeUniversalreich betrachtete. Nach dem Z,(~mv nokmxov desAristoteles sah Thomas den Menschen als gesellschaftliches Wesenan, das nur in der Gemeinsamkeit seinen Zwecken gerecht werdenkann: ... unus liomo per se sufficienter vitam transigere non posset...Est ... necessarium hotnini, quod in multitudini vivat, ut unus abalio adjuvetur, et diversi diversis inveniendis per rationem occu-parentur...
Augustinus de civit. Dei unterscheidet drei Stufen von Gruppender menschlichen Gesellschaft, in denen sich die Rechtsordnung(pax) geltend macht als 1. pax domus, ordinata imperandi atque