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I. Teil
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herrschte die gleiche Auffassung von der Pflicht des Grund-herrn. Erst durch die hiervor besprochene obrigkeitlicheund gemcindeweise geordnete Armenpflege wurde diesespatriarchalische Verhältnis zwischen Herrn und Ilofleutenabgeschwächt.

3. Der entschiedenste Ausdruck der Schutzgewalt undSchutz Pflicht des Grundherrn, seine Aufgabe, den gewalt-untergebenen Hofleuten im Krieg und vor Gericht Beistandzu leisten, verschwand vor der Staatsgewalt, die in Militär-und Hochgerichtssachen im 15. Jahrhundert (Twingherren-streit) zur unmittelbaren Vorgesetzten der ganzen Landes-bevölkerung wurde. In einer bernisclien Satzung von 1367zeigt sich die alte Vertretungspflicht des Grundherrn inder Bestimmung, dass der Herr seine Lehenleute (wie seineHauszugehörigen) ohne Beschränkung vor Gericht verant-worten, für sie klagen, antworten oder Fürsprech sein dürfe(Welti, Satz. 121).

c) Die von der absoluten landesherrlichen Gewaltgeschwächte Grundherrlichkeit wurde von der Helvetikvollends abgeschafft, da eine solche Gewalt einer Person überPersonen im Widerspruch zu der neuen Auffassung vonFreiheit und Menschenrechten stand. Die in Aussicht gestelltelebenslängliche Entschädigung an die Herrschaftsherren fürdie Gerichtsbarkeiten blieb fast ganz aus. Die Proteste derBerechtigten während der Mediation und ihre Rechts-verwahrungen vor und während der Restauration nütztennichts. Der Grosse Rat stellte 1822 fest, dass der «Gerichts-und Herrschaftsherrenstand und die damit verbundenenRechte» nicht wieder hergestellt werden können, da es un-möglich wäre, die Einteilung und Organisation der unternBehörden des Landes «ohne Nachteil für das Gemeinwesen,die Herrschaftsangehörigen und wohl auch für die Herrschafts-herren selbst» wieder abzuändern; eine Entschädigung könnenicht bewilligt werden, denn die Gesetze vom 3. Juli 1803und 18. März 1804 ordnen den Loskauf der Zehnten, Boden-zinse und Lehensgefälle und die Verhältnisse des dominiumutile (= der Lehengüter) und lassen es bei der Aufhebung