52
Schon auf den ersten hatte das Direktorium in Aarau,durch die französischen Behörden getrieben, und unter sichseihst nicht einig, gleichwohl die Ratification beschlossen,auch bestimmte, vom 16. August datirte Befehle zum Unter-zeichnen an uns abgefertigt. Der des Nachlesens würdigeHaupttraktat und die Nebenartikel (Beilage Nr. 38) gaben zumehreren Erörterungen Anlass, vorzüglich der 2., der die Be-stimmungen des die Ruhe und Sicherheit der Schweiz so sehrgefährdenden Offensiv-Systems, sowie der Anlage von Militär-strassen, enthält. Er lautet wörtlich:
«Artikel 2. Es wird von diesem Augenblicke an, zwischen«beiden Republiken ein Schutz- und Trutzbündniss bestehen.«Die allgemeine Wirkung dieses Bündnisses ist, dass jede«der beiden Republiken, im Fall eines Krieges, ihre Verbün-« dete zur Mitwirkung aulfordern kann. Die auffordernde«Macht bestimmt alsdann, gegen wen die Mitwirkung gefor-« dert werde; und vermöge dieser bestimmten Aulforderung« tritt die aufgeforderte Macht gegen die genannte Macht oder«Mächte in Krieg; sie bleibt aber im Neutralitätszustande«gegen diejenigen, die zwar mit der aulfordernden Macht im« Kriege, aber von ihr nicht besonders genannt worden wären.«Es ist ausgemacht, dass die Wirkung der Aufforderung von« Seiten der französischen Republik nie sein könne, Schweizer-« truppen über Meer zu schicken.»
«Die begehrten Truppen wird die aulfordernde Macht« bezahlen und unterhalten ; und im Aufforderungsfalle« soll keine der beiden Republiken einen Waffenstillstand« oder ein Friedensbündniss für sich besonders schliessen«können. Die besondern Wirkungen des Bündnisses, im« Fall die Aufforderung von einer oder der andern Seite statt« hat, die Natur und Grösse der gegenseitigen Hülfe, werden«freundschaftlich in besondern Verträgen bestimmt werden,«welche sich auf die Grundsätze, die in diesem Artikel ent-« halten sind, gründen werden. »