53
Dieser 2. Artikel ist rein französischen Ursprungs —und von dieser Seite war, unserer Einwendungen ungeachtet,nicht die geringste Neigung zu einiger Abänderung wahr-zunehmen.
«Artikel 3. Dem zufolge verbürget die französische Re-« publik der helvetischen ihre Unabhängigkeit und die Ein-« heit ihrer Regierung. Und im Fall, dass die Oligarchie«suchte, die gegenwärtige Verfassung Helvetiens umzustürzen,« so verpflichtet sich die französische Republik, der helve-« tischen, auf ihr Ansuchen, die Hülfe zu gehen, deren sie«bedürfte, um über die inneren oder äusseren Angriffe zu«siegen, die gegen sie könnten gerichtet werden. Sie ver-« spricht überdies der helvetischen Republik ihre gute Ver-« Wendung, um sie in den Genuss aller ihrer Rechte, in An-« seliung der anderen Mächte, zu setzen. Und um ihr die« Mittel zu verschaffen, ihre Kriegsverfassung auf den ge-« wichtigsten Fuss zu setzen, willigt die französische Republik«ein, sie wieder in den Besitz der Kanonen, Mörser und«Artilleriestücke zu setzen, w r elche ihr während des gegen-« wärtigen Krieges weggenommen wurden und der franzö-« sischen Regierung, in dem Augenblicke der Unterzeichnung«des gegenwärtigen Vertrags, noch zu Befehle stehen. Jedoch« wird es die helvetische Republik auf sich nehmen, sie wie-« der abholen und auf ihr Gebiet führen zu lassen.»
Dieser Tlieil, der den freien Willen der Schweiz in Be-treff der Regierungsform band, scheint durch die Besorgnisseeiniger Herren in Aarau, wie Ochs und Anderer, auf die Bahngebracht worden zu sein — ; denn auf meine Einwürfe, «dasssolche Fesseln für die Nation entehrend seien,» und auf an-dere im gleichen Sinne lautende Einwendungen Zeltners, er-widerte Talleyrand ungeduldig: «Ce n’est pas nous qui en« avons fourni l’idée ; mais il est inutile d’en discuter d’avan-« tage, on le veut à Aarau.»
Die im 3. Artikel verheissene Rückerstattung der ausder Schweiz abgeführten Artilleriestücke und Munitionsgegen-