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Gottlieb von Jenner (1765-1834) : Denkwürdigkeiten meines Lebens / herausgegeben und mit Anmerkungen versehen von Eugen von Jenner-Pigott, Fürsprech und Mitglied des histor. Vereins des Kantons Bern
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setzen und ihre Schriften unter Siegel legen zu hissen. DiesemBeschlüsse folgte am gleichen Tage noch ein zweiter, vermögedessen ein ausserordentlicher Courier an das Kantonsgerichtim Leman mit dem Befehle abgefertigt wurde : Das Originaljenes Briefes den gesetzgebenden Rathen unter Umschlag ein-zusenden.

Nun erschien unterm 27. Juni eine Klage von SeiteLaharpes: «Dass der Polizeiminister gegen ihn weiter gegangen,«als das Gesetz verordnet hätte ; dass nicht nur seine Schriften«besiegelt, sondern ihm seihst Hausarrest auferlegt worden,«mit der Bedrohung, dass im Uebertretungsfalle die Aufsichts-«massregeln gegen ihn einen strengeren Charakter annehmen«würden; d. h. hei dem Arreste eine Schildwache an die«Thüre gesetzt werden sollte.» Darauf beschlossen die gesetz-gebenden Rätlie den 29. Juni : Der Vollziehungsrath sei ein-geladen , die bewussten Verordnungen auf die Aufsichts-nehmung über die HH. Mousson und Laharpe zu beschränken,und den vom Justizminister verhängten Hausarrest aufhebenzu lassen.

Laharpe beklagte sich ferner gleichen Orts, «dass hei ihm« nicht nur die Siegel aufgelegt, sondern dass ihm sogar« bei seiner Mutter in Rolle befindliche Kisten und bei ihm« seihst eine Schachtel mit Briefen erbrochen worden.» DieseKlage wurde, ohne weitere Verfügung zu treffen, der Voll-ziehungsbehörde zugeschickt.

Den 29. erhielten die Räthe von Seite des Kantonsgerichtsim Leman das angebliche Original des Briefes und beschlossenin Folge dessen , dasselbe dem bevollmächtigten Minister derfränkischen Republik durch die beiden Präsidenten der Räthevorweisen und ihm auf Begehren eine Abschrift davon er-theilen zu lassen.

Den 30. Juni erfolgte der Beschluss der Räthe, der ob-gedachte Brief, so wie alle darauf sich beziehenden Aktenund getroffenen Verfügungen sollten dem Kantonsgericht zuBern zugeschickt und mitgetheilt werden, und das Kantons-