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Gottlieb von Jenner (1765-1834) : Denkwürdigkeiten meines Lebens / herausgegeben und mit Anmerkungen versehen von Eugen von Jenner-Pigott, Fürsprech und Mitglied des histor. Vereins des Kantons Bern
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In Paris hatte sich übrigens während dieser Sendung Wohlwollengrosses Wohlwollen für meine Person bemerklich gemacht, gelewenncv.Dies ging so weit, dass, ohne die meinerseits bestimmt aus-gedrückte Abneigung dagegen, ich aufs neue als bevollmäch-tigter Minister der Schweiz allda hätte auftreten sollen. Herrvon Talleyrand hatte seinen daherigen Wunsch öffentlich zuerkennen gegeben, und der Landammann der Schweiz grosseGeneigtheit bewiesen, darauf einzugehen.

Nach dieser Sendung kam wieder im Herbst 1805 die- Gesandter anjenige an mich, als zweiter Gesandter meines Kantons,der in Solothurn eröffneten ausserordentlichen Tagsatzung zuerscheinen.

Bald nachher sollte ich die Unterhandlung rücksichtlichdes sogenannten Incamerationsgeschäftes*) übernehmen unddazu mit grossen Vollmachten versehen werden. Allein aus

*) Das sog. Incamerationsgeschäft mit Oesterreich, sowie mit verschiedenenandern deutschen Fürsten und dem deutschen und Maltheser Orden ist eine Früchtdes Art. 29 des Reichs-Deputationsbeschlusses (Regensburger-Recess) vom 25. Fe-bruar 1803 (Entschädigungs - Angelegenheit, Folgen des Friedens von Lunéville).Dieser Art. 29 bestimmte, dass alle Gerichtsbarkeit und alle Lehenrechte, sowieblosse Ehrenberechtigungen der Deutschen in Helvetien und der Helvetier inDeutschland aufgehoben sein sollen. Im Widerspruch aber mit einer fernem Be-stimmung dieses Artikels, gemäss welcher der helvetischen Republik die Ver-sicherung gegeben war,dass bei Säcularisationen innerhalb ihrer Grenzen dieselbenohne Verlust und Nachtheil der im deutschen Reiche gelegenen Zugehörden ihrergeistlichen Stiftungen vor sich gehen sollen, ausschliesslich dessen, worüber etwaanders verfügt worden wäre, hatte die' österreichische Regierung unter dem4. Dezember 1803 ein Edict erlassen, nach welchem nicht nur sämmtliche imösterreichischen Schwaben (Landgrafschaft Nellen bürg u. s. w.), Tyrol und Vorarl-berg gelegenen Besitzungen schweizerischer geistlicher Stiftungen, sondern über-haupt das in den erwähnten Ländern gelegene Eigenthum schweizerischer Corpora-tionen mit Sequester belegt und incamerirt wrnrde. Nach langen, mühsamen undverwickelten Verhandlungen, indem durch den Frieden von Pressburg vom 26. De-zember 1805 viele der betreffenden Gebietstheile von Oesterreich an Bayern, Württem-berg und Baden abgetreten wurden, mit welchen Staaten nachher besonders ver-handelt werden musste, wurde der Tagsatzung am 9. Juli 1808 durch den öster-reichischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen Stadion, angezeigt,dass der Kaiser beschlossen habe, das Incamerationsedict vom 4. Dezember 1803als aufgehoben zu betrachten.

(Vide darüber ausführlich : Repertorium der Abschiede der eidgenössischenTagsatzungen aus den Jahren 18031813. 2. Auflage von Jakob Kaiser 1886.)