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Gottlieb von Jenner (1765-1834) : Denkwürdigkeiten meines Lebens / herausgegeben und mit Anmerkungen versehen von Eugen von Jenner-Pigott, Fürsprech und Mitglied des histor. Vereins des Kantons Bern
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Art. 2. Diese Contribution soll auf folgende Weise vertheilt werden:

Der Kanton Bern, wird sechs Millionen bezahlen.

Freiburg, zwei Millionen.

Solothurn, zwei Millionen.

Luzern, zwei Millionen.

Zürich, drei Millionen.

Art. 3. Diese Summe soll in 5 Terminen zahlbar sein:

Der erste Fünftheil soll in fünf Tagen, von dieser Forde-rung an gerechnet, bezahlt werden.

Der zweite Fünftheil in den folgenden 25 Tagen;

Der dritte Fünftheil in den ersten 20 Tagen des folgendenMonats.

Die zwei letzten Fünftheile in den darauf folgenden 40 Tagen,so dass die ganze Zahlung in drei Monaten berichtigetsein soll.

Art. 4. Die Contribution der 15 Millionen soll einzig von den ehe-maligen Regierungs-Gliedern, in welchen Kantonen sie sich aufhalten mögen,und an welchen Orten ihre Güter gelegen seien, von den Familien derRegierungsglieder und den Seckelmeistern der Regierung erhoben werden.

Art. 5. Unter den ehemaligen Regierungsgliedern sind diejenigenzu verstehen, welche bei dem Einmarsch der französischen Armee in dieSchweiz entweder Stimmrecht oder gerichtliche Gewalt in den damalsangenommenen Regierungen hatten, so wie z. B. die Rathsglieder, die Land-vögte etc.

Art. 6. Unter den Familien der Regierungsglieder sind zu verstehen :

1. Die patrizischen Familien, welche ein ausscliliessendes Rechtzu den Stellen der Regierung hatten.

2. Die einzelnen Mitglieder, welche noch bei Leben sind, an derRegierung Antheil gehabt, und sich vor dem Ausbruche desKrieges entfernt hatten.

Art. 7. Wenn nach dem Maass der Vermögensumstände der Zahl-baren eine ungleiche Vertheilung zwischen den Kantonen Freiburg, Solothurn,Luzern und Zürich sein sollte, so würde man trachten, eine genauereEintheilung zu trelfen, es soll aber keine Einwendung für die Bezahlungdes ersten und zweiten Termins, nach der oben bestimmten Eintheilung,Platz haben können.

Art. 8. Für die Eintheilung der Million, welche von der Geistlich-keit zu Luzern, der Abtei St. Urban und Einsiedeln zu erheben ist, solldie letztere 500,000 Lv. entrichten, die übrige Summe soll von der Ver-waltungskammer zu Luzern zwischen der Geistlichkeit der Stadt und derAbtei St. Urban vertlieilt werden. '