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Art. 9. Die Yerwaltungskammern der Kantone werden ihres Ortsdie Entrichtung für diejenigen, welche die Anlage nach. obiger Angabebezahlen müssen, nach der für jeden Kanton bestimmten Summe, auf solcheWeise treffen, dass keine Art von ungültiger Bezahlung etwas von derganzen Summe verkleinere, und alle insgesammt für die besondern Be-zahlungen, welche nicht Platz gehabt hätten, gut stehen sollen.
Art. 10. Die Yerwaltungskammern werden in der Yertheilung aufdie grossem oder kleinern Vermögensumstände Rücksicht nehmen, so dassder überflüssig Begüterte immer nach einem stärkern Verhältnis als derMittelmässige angelegt werden soll. Sie werden auch diejenigen, welcheals solche bekannt sind, die zur Entstehung des Krieges mit mehrererThätigkeit beigetragen haben, mit dem ganzen Aufwand ihres Vermögensanlegen können, aber immer unter der gesammten Gewährleistung aller,welche beischiessen müssen, im Fall auf den bestimmten Termin die Be-zahlung nicht erfolgen sollte.
Art. 11. Die Yerwaltungskammern sollen auch auf die melirernoder mindern Vortheile, welche gewisse Regierungsglieder aus ihren Stellengezogen haben, Rücksicht nehmen.
Art. 12. Die Regierungsglieder, welche zur Zeit des Ausbruchs desKrieges ihre Stellen nicht mehr bekleidet, und diejenigen, welche zu denregierenden Familien gehören, können nur in dem Verhältnis, welchesum die Hälfte kleiner ist als die Anlage der ehemaligen Regierungsglieder,angelegt werden.
Art. 13. Sollten sich unter den ehemaligen Regierungsgliedern undihren Familien einige befinden, welche offenbar der Herrschaft der Oli-garchen sich widersetzt haben, und durch unläugbare Thatsachen beweisenkönnten, dass sie vor dem Ausbruch des Krieges die Sache der Freiheitvertheidiget, so können die Verwaltungskammern dieselben von ihremAntheil an der Contribution befreien, doch ohne dass einige Verminderungan dem Betrag des Ganzen entstehen solle.
Art. 14. Wenn es auch erwiesen wäre, dass Einzelne, welche nichtin der Klasse der ehemaligen Regierung und ihrer Familien begriffensind, auf eine offenbare Weise die Entwürfe der Oligarchie unterstützthaben und daran Theil genommen, so können die Verwaltungskammernsie auch mit der Steuer belegen, doch soll in diesem Falle kein Land-mann, von welcher Begangenschaft er immer seie, und kein Bewohnerder Städte, der von seiner Handarbeit lebet, angelegt werden können,auch nicht unter dem Vorwände, dass er durch die Oligarchen verführt,die Waffen ergriffen habe, und unter der Fahne der ehemaligen Regierungins Feld gezogen sei.
Art. 15. Alle Arten von Lieferungen, welche auf rechtmässigeForderungen hin und hinlänglich beglaubiget an die französische Armee