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Betragen der verschiedenen helvetischen Regierungen und Rechtfertigung von dem gegen sie gemachten Aufstand des schweizerischen Volkes
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und dann lange hernach, ohne alle Genugthuung, siewieder befreyte. In eben dieser Absicht schloß mandie Geistlichen vom AetivVürgerrecht aus/ alldieweilrnan doch alle Lasten der Bürger, und zwar an recht-patriotischen Orten, doppelt und dreyfach ihnen auf-bürdete dieß war auch sonder Zweifel eine der Ab.sichten, die man durch Abstellung der Zehnten undLodenzinse zu erreichen suchte und bey manchem klein-herzigen Jüngling auch wirklich erreichte, nämlich,die beamteten Geistlichen zur Verlassung ihrer Pfar-reyen und die nicht angestellten (Lx8p6cmm68) zurNiederlegung ihrer Würde zu zwingen, so den Standder Geistlichen zu entvölkern und dadurch der Landes,religion den Todesstreich zu geben. Alles dieses gelangaber nur sehr unvollkommen. Wenige waren Mieth-linge ihrer Heerden — und für diese war es ein Fege-feuer: die Mehrzahl bewies, auch in den drückendstenLagen bey i8 monatlichem Rückstände des Einkom-mens und dem dadurch verursachten Mangel, durchein edles, standhaft christliches Ausbauen: aufs neue,daß der Ansspruch ihres Herrn und Meisters: "Auchdie Pforten der Hölle sollen meine Kirche nicht über-wältigen'' , ihnen heilig sey.

Fein genug war indeß dieser Plan immer ange-legt; dadurch, daß man allen schweizerischen Geist-lichen im schönsten Prospekte zeigte, wie sie in der gan-zen Republik ohne Rücksicht auf einzelne Cantone, indenen sie Bürger wären, angestellt und gewählt wer-den könnten, machte man sie zugleich von den Ge-