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führten Bundesverhältnissen sowohl als besonders demInhalte der mit Seiner katholischen Majestät, demKönig von Spanien, unterm 2. Augustmonat 1804abgeschlossenen Militärkapitulation und namentlichdem § 64 derselben zuwider sei, dass Angehörigeunseres Kantons, die unter die Fahnen fremder gegenFrankreich im Kriege begriffener Heere sich begebenhaben, den Armeen Unseres erlauchten Verbündetenfeindlich gegenüber stehen, und in Folge Unserer unterm28. Weinmonat letzthin genommenen, bis anhin abernoch nicht in Vollziehung gesetzten Schlussnahme,Beschlüssen:
1. Alle und jede unserer Kantonsangehörigen,die in Folge der angeführten Militärkapitulation inspanischen Dienst getreten sind, seither aber unter wasimmer für einem Vorwände truppenweise oder einzelngegen die Armeen Unseres erhabensten Verbündeten,Seiner Majestät des Kaisers von Frankreich undKönigs von Italien, die Waffen ergriffen haben, sindaufgefordert, diese niederzulegen und nach Vorschriftdes § 64 der mehrgedachten Militärkapitulation zuihrer Pflicht zurückzukehren.
2. Diejenigen Offiziere und Soldaten, die dennochnicht hinlängliche Beweise leisten, diesem an sie er-gehenden hohheitlichen Rufe Genüge geleistet zu haben,sollen nach Verfluss von sechs Monaten nach der ansie ergangenen Bekanntmachung des gegenwärtigenBeschlusses ihres Vaterlandes verlustig erklärt sein.
8. Gegenwärtiger Beschluss soll zur allgemeinenBekanntmachung dem Kantonsblatt beigerückt werden . J )
x ) Unterm nämlichen Datum brachten Schultheiss und Rathvon Luzern dem Landammann die Thatsache des ergangenenBeschlusses zur Kenntniss, wobei als Hauptbeweggrund zu dem-selben in der Zuschrift der Wunsch bezeichnet wird, dass dieBekanntmachung den Kantonsangehörigen zu wissen gethanwerden möge, „um dem überaus traurigen Zufall zu begegnen,