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bestrafen, der halbe Theil zu Handen des Vierers,der andere halbe Theil zu Handen der Armen.
xvn.
Die Hausleut-Tambours von der Compagnie,in deren Distrikt es brennt, sollen gegen das Feuerzu die Trommel rühret« und Lermen schlagen.
xvm.
In jedem Quartier oben und unten aus, sollenzwey Feucrläuffcr von Unserm über das zweyte Land-gricht-Regiment verordneten Landmajvr bestellt wer-den , die mit einem Spieß und einer Laterne zumFeuer laufen sollen, unterwegs die Leute aufwecken,und denn unter des Untcrbrandmeisters Ordre stehen.
XIX.
Die durch Feuerzeichen oder sonst aufgewecktenLeute, sollen so geschwind möglich mit ihrem Haus-Eymer zu dem Feuer laufen; nicht aber aus Neu-gierd, um dorten zuzuschauen, sondern um ihrechristliche Pflicht zu erfüllen, und zu Löschung desFeuers Hand anzulegen, es mag seyn, wer es will.
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