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Der Stadt Bern Chorgrichts-Satzung, um Ehe-Sachen, Hurey und Ehebruchs-Straf, Anstellung und Erhaltung Christlicher Zucht und Ehrbarkeit, und was zu derselben gehörig : Zu Stadt und Land zu gebrauchen
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gestandene Pfänder, auch nicht auf den verhal-tenen Bcyschlaff, und Schwangerschafft gesehenwerden.

Daß sich kein Kind vor hienach be-stimmten Jahren, ohne Wissen Vatter,Mutter, Vögten, rc. verpflichten soll.Sammt der Straff deren, so sie darzueinführen.

II.

Damit aber die Ehe nicht unbedachtlich bezogenwerde, so soll keine Ehe hassten, die ein Kindbezuge hinderrucks obgemelten seinem Vatter, Mut-ter , Vögten oder nächsten Verwandten, eh daß esvölliglich fünff und zwantzig Jahr alt seye: Geschehees aber vor diesen Jahren, so mögends die genann-ten sein Vatter und Mutter rc. hinderen, und ver-ichtigen. Wer aber Jemand zu dergleichen Ehe-Versprechungen einführen und verpflichten wurde,ohne Verwüsten und Willen der Elteren, Vögtenund nächsten Verwandten, der soll gestrafft werdennach Gestaltsame und Wichtigkeit der Sach, undUnsers Täglichen Nalhs Erkanntnuß.