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Der Stadt Bern Chorgrichts-Satzung, um Ehe-Sachen, Hurey und Ehebruchs-Straf, Anstellung und Erhaltung Christlicher Zucht und Ehrbarkeit, und was zu derselben gehörig : Zu Stadt und Land zu gebrauchen
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Allmoser, genieffen, oder darum erzöge»sind?

III.

^erenthalben wollen Wir, daß diejenigen, so da-Allmosrn gemessen, oder wegen Leibs-Schwachheiten,sich und ihre Kinder zu ernähren nicht vermöchten,vhngeacht sie fünff und zwantzig Jahr Alters errei-chet, ohne Vcrwilligung deren, von welchen sie sol-ches empfangen, sich nimmer verehelichen mögen; Dieaber , so darin« erzogen worden, und aber selbigesnicht mehr gemessen, wann sie vor dem fünff undzwantzigsten Jahr Alters sich ehelich einlassen wurden,alsdann in den Stätten die Stuben oder Gesettschaff-ten, und auf dem Land die Ehrbarkeiten, in Nahmender Gemeinden, solche Ehe lösen und zeuhen möge».

Wann sich die Kinder selbst mögen

versorgen.

IV.

Wo aber Elteren, und Verwandten säumigwären, und ihre Kinder nicht versehend,innerthalb den fünff und zwantzig Jahren, so

B mögen