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Der Stadt Bern Chorgrichts-Satzung, um Ehe-Sachen, Hurey und Ehebruchs-Straf, Anstellung und Erhaltung Christlicher Zucht und Ehrbarkeit, und was zu derselben gehörig : Zu Stadt und Land zu gebrauchen
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10
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mogm sie dann sich, mit GOttes Hilff, darnachftlbs, von jederman ungehinderct, verehlichen; dochder Ehesteur halb einer Oberkeit Erkanntnuß vor-behalten, so es Vatter nnd Mutter widerig wäre.

Daß man die Kinder zu keiner Ehe

zwingen soll.

V.

Es soll auch weder Vatter, Mutter, Anwäld,noch niemand ihre Kinder zur Ehe, wider ihrenWillen, zu keinen Zeiten zwingen oder nöthigen:Wo aber das geschehe, und Rechtlich geklagt wurde,soll es nichts gelten, und die Uebertretter gestrafftwerden, nach eines Ehrsamen Raths Erkanntnuß.Ob aber Vatter und Mutter ein ehrliche Wahl denKinderen auffthäten, und aber die Kinder nicht fol-gen, sondern das Bösere, Mann oder Weibs halb,an die Hand nemmen wurden, sind die Elterendenselben ihren Kinderen kein Ehesteur zu gebenschuldig.

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