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sich verehlicher», soll dieselbe bezogene Ehe nichts gel-ten , sondern krassclos seyn, und die Uebertretter ge-strafft werden, wie bißher gemeinlich geschehen ist: Inansehen, daß solche junge Persohnen zu der Ehe un-tugenlich, und deren nicht verständig noch mächtig sind.
Daß versprochene Ehe, vor dem Tod
oder Schädigung seines Ehe-Menschen,nichts gelten soll.
VIII.
Ab auch einer , oder eine, vor solcher Schädigung,oder bey Leben seines Ehe-Gemahels, einem anderenbey seinen Treuen und Glauben, künfftige Ehe ver-sprechen , oder zusagen wurde, soll solche Ehe garnicht gelten, und der Beyschlafs, so einicher unter-loffen,. nach der Satzung gestrafft werden.
Daß die , so mit eiuanderen die Ehe
gebrochen, oder in ledigem Stand mit ein-ander Hurey getrieben, nachdem hernachdas einte oder das andere in der Ehe gsin,einanderen nicht ehelichen mögend.
IX.
Kein Persohn, so in der Ehe gewesen, und
Ehe-