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Der Stadt Bern Chorgrichts-Satzung, um Ehe-Sachen, Hurey und Ehebruchs-Straf, Anstellung und Erhaltung Christlicher Zucht und Ehrbarkeit, und was zu derselben gehörig : Zu Stadt und Land zu gebrauchen
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sich verehlicher», soll dieselbe bezogene Ehe nichts gel-ten , sondern krassclos seyn, und die Uebertretter ge-strafft werden, wie bißher gemeinlich geschehen ist: Inansehen, daß solche junge Persohnen zu der Ehe un-tugenlich, und deren nicht verständig noch mächtig sind.

Daß versprochene Ehe, vor dem Tod

oder Schädigung seines Ehe-Menschen,nichts gelten soll.

VIII.

Ab auch einer , oder eine, vor solcher Schädigung,oder bey Leben seines Ehe-Gemahels, einem anderenbey seinen Treuen und Glauben, künfftige Ehe ver-sprechen , oder zusagen wurde, soll solche Ehe garnicht gelten, und der Beyschlafs, so einicher unter-loffen,. nach der Satzung gestrafft werden.

Daß die , so mit eiuanderen die Ehe

gebrochen, oder in ledigem Stand mit ein-ander Hurey getrieben, nachdem hernachdas einte oder das andere in der Ehe gsin,einanderen nicht ehelichen mögend.

IX.

Kein Persohn, so in der Ehe gewesen, und

Ehe-