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Der Stadt Bern Chorgrichts-Satzung, um Ehe-Sachen, Hurey und Ehebruchs-Straf, Anstellung und Erhaltung Christlicher Zucht und Ehrbarkeit, und was zu derselben gehörig : Zu Stadt und Land zu gebrauchen
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Ehekrüchig worden, soll noch mag »ach Absterbe»ihres Gemahels, oder Rechtlicher Scheidigung vondeniselben, sich mit dem vrrehlichen, mit welchemfie die Ehe gebrochen , oder vor dem Ehestand Hureygetrieben, es komme zu recht, oder nicht, die Schei-digung sey von diefers Fahls wegen beschehen, odernicht, damit Aergernuß vermieten bleibe, und einehrbar Lebe«» erhalten, und nicht Anlaß, Ursach,und Mittel zu Uebelthaten, so sich etwa» zwüschcnunwilligen, mühseligen Eheleuten, mit Mord, heim-lichem Nachstellen, und in ander Weg zutragenmöchten, geben werde, wie geschehen wurde, woeinem nachgelassen wäre, sein Huren oder Hüringzur Ehe zu nemmen.

Daß ledige Personen , ob sie sich wol

mit einanderen vergehen , hierin» nichtbegriffen.

X.

Wir wöllen aber hiemit nicht verstanden haben,'daß zwo ledige Persohnen, so mit einanderen ge-muthwillet, sich nicht mögen mit einanderen ver-«hlichen, sondern dasselbe soll ihnen zugelassen seyn.

B z Wann