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Der Stadt Bern Chorgrichts-Satzung, um Ehe-Sachen, Hurey und Ehebruchs-Straf, Anstellung und Erhaltung Christlicher Zucht und Ehrbarkeit, und was zu derselben gehörig : Zu Stadt und Land zu gebrauchen
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16
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Welche Freundschafft halb, sich zu-

sammen vermachten mögen.

XIII.

Nachdem Wir erstmahls angesehen, daß fürhin dieEhe zu bezeuhen, oder gemachte Ehe, wie recht ist,nicht solle hinderen, noch zertrennen keinerlei) Glied,Grad noch ander Sachen, dann die in GöttlicherSchrifft, Levitici am >8-, klarlich ausgetruckt werden,und deßhalb was mit Gelt, und Dispensieren, erlan-get , aufgehebt, indem sich aber etlich in gar nahenGraden der Sibschafft, und Magschafft Ehelich ver-mischt, daraus viel Nachred, Schand, Acrgernuß,und Abscheuens entstanden: Solchem vorzuseyn, unddamit sich niemand verliesse, sondern Männiglich Be-richt empfahe, in was Graden, und wie nach, auchmit wem er sich verehelichen möge: So sind zutnehrem Bericht und Unterscheid, die verbottenenGrad, beyde männlichs und weiblichs Geschlechts,nach Göttlichem Gesatz hienach ausgesünderet, spe-cisiciert, und verzeichnet, darbey soll Männiglichbleiben, und niemand gezimmen noch vergönnt wer-den, die, oder was darunter begriffen und beschlossenist, zu überfahren, dann ob jemand so frästen,

der