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Bergmännisches Wörterbuch, darinnen die deutschen Benennungen und Redensarten erkläret und zugleich die in Schriftstellern befindlichen lateinischen und französischen angezeiget werden
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Erkkur, Erbschacht, Erbsenst. Erbstollnsvier. 155

schicht verfahren, und, wennsolche tüchtig befanden, ihmdas volle Hanerlohn an i.Thlr. Z. Gr. geordnetworden. Jedoch ist imObergebürge das Lohn umetliche Groschen schwacher.

l. Fossor , per praefecturummetallicam probatus & de-claratus. fr. Mineur absousou passe.

ftebtue, ein Kux, der von derGewerkschaft dem Grund-herrn, auf dessen Grund-stücken der Hauptschacht ge-sunken worden, vorbehal-ten und frey verbauet wer-den muß. Nach SächsischenBergrechten siehet demGrundherrn frey, entwedermit dem Erbkux zufrieden zuseyn, oder 4. Kure anzuneh-men, und mit zu verbauen.Dieser Kux kau nicht verkau-fet werden, l. Fars centesi-ma trigesima secunda fodi-nae domino fundi gratuitoreseruata. Portio heredita-ria. STOJER. fr. Ia part dutresfoncier d' une miniere.

Erblichvermessen, s.Erbbe-reiken.

Erbrechen, heißt einen Gangmit der Arbeit erlangen, denman vorher» nicht gehabt.{.Labore subterraneo adve-nam peruenire. fr. Attein-dre un filon par le travaildes mineurs.

Erbschgchk, Hauptschach»wird bey einem Gebäude derHaupt - und tiefste Schacht

genennet l. Puteus capita-lis, profundisiimus. fr. lepuits principal, & plusprofund.

Erbfenstein, Eebsstein, eineArt des Tropfsteins, darin-nen Kugeln von blattrichenoder mürben Gewebe, vonder Grösse und Farbe derErbsen liegen. Dergleichenfindet man im Carlöbad. l.Pifolithus. Orobias. Ooli-tes, ovulis lapideis, ma-gnitudine pisi. WAI.LERII.fr. Oolithe.

Erb stelln, ein Stelln, wel-cher wenigstens zehen Lach-tet' und ein Grapel, odereine Spanne unter dem Ra-sen, beym Fundschacht ein-kömmt. l. Cuniculus, quihabet jus possessionis, agk.fr. Conduit principal, quia la profondeur due.

Erbstollnsgerechtigkeit, istdas Befugniß eines 10. Lach,ter und ein Grapel unter derDammerde einkommendenStollns, denStollnhieb zunehmen, sowohl das StellnNeunte nebst dem viertenPfennig von erlangten Ge-bäuden zu fordern, l. Ius

cuniculi hereditarii.

Erbstollnsvierung, eigent-lich hat der Stelln, wenner nicht auf einem Gangegetrieben wird, keine Vie-rung , wie gleichwohl ausHertwigs Worten scheinet,daferne er aber auf einenGang getrieben wird, hater