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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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20
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sonst so sehr abweichende Mandat vom 7» Iunv 1756.die Bergsachen mit den übrigen Cammersachen inGleichheit stellen.

ä) vom 26sten August 1713. unter den Beyl. zur Erl.Proc. Ordn. §.»8. S. 109.

e) S. Taube in der angef. Schrift im 2ten Abschn. §. 5.und unten die Note 5 ) zum 4teu §. Diese Verfah-rungsart gereichet allerdings zur Abkürzung und Ko-stenersparnis, »veil ehemals, wenn zum Verfahrendem Oberbergamke erst Auftrag gegeben wurde, we-nigstens ein Refcript und ein Bericht mehr erforderlichwar, überdicß aber die im Obergebirge streitendenTheile nun entweder ihre dortigen Sachwalter nachFreyberg schicken, oder an diesem Orte besondere bestel-len, in Dreßden aber auf alle Falle wieder neue an-nehmen mußten, welches nothwendig großen Aufwandnach sich zog. Uebrigens irret Taube a. a. O. garsehr, wenn er saget, daß das Appellationgericht sichhierbei) als bloßes Spruch-Collegium gerire. Wennvor dem Appellationgerichte, nach Maaßgabe desVergprozeßmandats §. 18, das Verfahren überdie Appellation geschieht; wenn dasselbe, wie Taubeselbst saget, das Urtel publiciret; wenn dasselbe,wie die Erfahrung in vergleichen Bergsachen und z. B.die Beylage lehret, Leuterungen wider daSUrtel annimmt, Termine darauf ansetzet rc.ja! wenn dasselbe sogar, wie ganz neuerlich in Sa-chen der Gewerkschaft des Iwitterstvcks Tiefen Erb»stollns zu Altenberg gegen die Gewerkschaft der RothenZeche daselbst geschehen ist, nach erfolgter Rechtskraftdes Lemerungs-Urtels, die Sache fortführet,tn Bezug auf die Vollziehung dieses Urtels weiter

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