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Zusätze.
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§!^as S. 16 von Erlegung der Sachfallsgelder gesagt ist,gilt nur von solchen Appellationen, die wider Bescheide oderUrrel eingewendet sind. Bey anderen Appellationen (die maninSgemein, wiewohl unschicklich, auscrgerichtliche zu nennenpfleget) findet in Bergsachen, nach dem Bergprozeß-Mandare§17, nur eine Geldstrafe von ro Thalern statt, die dcrOber-richter, nach Befinden, bey Verwerfung der Appellation mirzuerkennet, und an deren Stelle bey Unvermögenden dieGefang-nißstrafe tritt. M. s. die Beylage Diese Strafe ist auchallerdings ein sehr zweckmasiges, nach der Erl. Proc. Ordn.Lit. XXXV. § 6 und 7, allgemein geltendes Mittel, demMißbrauche der Berufungswohlthat zu steuern. Allein geradebey solchen Appellationen, die gegen Urtel und Bescheide ein-gewendet sind, wird in anderen Rechtssachen schwerlich jemahls,nur etwa den im Anhange der Erl. Proc. Ordn. § 19 ausge-drückten Fall ausgenommen, eine Strafe auferleget werden,weil die Rechtskraft eines Erkenntnisses einer oder der andernPartey allzngroßen Nachtheil bringe» kann, und nicht nur dieRechte oft allzuungewiß, sondern auch die Beurtheilungen derThatsachen oft allzuschwankend sind, als daß man nicht die
Ver-