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neuerlich der Fall vorgekommen, daß in einer wenigbedeutenden Bergsache jeder Theil diese Kosten beyeinem einzigen Versprucde, wozu schlechterdings keineBergdaukenlitnisse erforderlich waren, mit üy Thalern14 Groschen — erlegen mußte,
§> 4 .
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß das Ober-berg-und Hüttenamt, die Bergamter und alle Bergge-richte das Geheime Finanz Collegium als ihre höchsteBehörde anzuerkennen haben. Eine ganz andere Frageaber ist: ob das Geheime Finanz-Collegium, nach recht-lichen Grundsätzen, als die höchste Instanz in Bergsachenbetrachtet werden könne? Und diese Frage ist zu vernei-nens), theils weil da, wo keine GerichtSstelle istb), auchkeine Instanz seyn kann c), theils weil die Geseße aus-drücklich ein Anderes verordnen. Nach diesen 6) ist viel-mehr die höchste Instanz in Bergsachen bey des sandes-herrn eigener höchster Person e) und durch dessen Anord-nung bey dem Appellationgerichte 5) oder einer von Ihmdazu besonders niedergesetzten Commission. §)
») In vielen Schriften findet man zwar diese Frage be-jaht, aber ohne-gesetzlichen Grund und nur aus Ver-wechslung der Begriffe von Behörde und Instanz oderGerichtsstufe.
b) Daß das ehemalige Cammer- und Berggemach oderdas jetzige Geheime Finanz- Collegium ein Justiz - Col-legium,