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den, diese Hoffnung aber nicht eher, als unter der Re-gierung unsers jetzigen allergerechresten Königs, in Er-füllung gegangen ist, der, bald nach dem Antritte die-ser Regierung, in dem zuletzt erwehnten Mandate er-klärte, daß Er die, von Seinem Durchlauchtigsten HerrnVater schon 176z. geauscrte, (wegen dessen fruhenAb-sterbens aber unerfüllt gebliebene) gnädigste Gesinnung(m.s. die rste Forts, des L. ^.Vd. l.S. 82.U. 8z) nun»mehr ins Werk zu richten, entschlossen sey. Vermögedieses Gesetzes §.Z. sind, wenn die Vasallen, Obrigkei-ten und Unterthanen, wegen ihrer bey Cammcr- undRentsachen mit eintretenden Rechte und Befugnisse,gegen den landesherrlichen Fiscus Klagen anzustellengesonnen, diese entweder bey der Landesregierung oderdem Appcllationgericbte, zu deren gesetzmasiger Erör-terung und Entscheidung, einzureichen. Sind nunSachen, die das Bergregal betreffen, unstreitig unterdie Cammer- und Renk- d.h. solche Sachen zu rechnen,welche in die landesherrlichen Einkünfte einschlagen; Er-kennet auch der Landesherr in allen seinen Fiscus be»treffenden Streitigkeiten keine andere Gerichrsstelle alsdie höchsten Justiz-Collegien an; Ist hierbey derVerg-werkö-Fiskus nirgends ausgenommen; So kann eSkeinen Zweifel leiden, daß alle Klagen wider diesen Fis-cus übrr Bergwerkögegenstande lediglich vor dieLandes-regierung oder das'Appellationgericht gehören, und da-selbst gerades Weges anzubringen sind. Es ergibt sichdieß aus der Beylage /r 2 , als einem AppellationgerichtS«Urtel, in welchem der krocurator siler metullici alscienuirciut aufgeführt ist, und dessen Eingangausweiset, daß dergleichen Sachen nicht als Bergsachcnbehandelt werden. M.s. die Note t) zum zreu §.
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