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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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der vierten bey dem Geschwornen und in der fünf-ten bey dem Obereinfahrer haben, ehe die Sachean das Bergamr gelangte. Er sagt ferner: daSOberbrrgamt sey die den Bergamtern und Berggcrich-ten zunächst vorgesetzte Instanz. Liegt hier nicht wie-der jene Begriffsverwechselung zum Grunde, ss mußman fragen: woher kommt es denn, daß, wie Tau-be selbst §. ro. richtig anführet, die Bergämter so-wohl in bürgerlichen als peinlichen Rechtssachen un-mittelbar Berichte, an das Geheime Finanz-Collegiumerstatten, und dieses bekanntlich eben so unmittelbareNescripte an die Bergamter erlaßt? Er bezieht sichauf verschiedene Gesetzsieüen, die aber insgesamt theilsnichts, theils gerade das Gegentheil beweisen, wieebenfalls in den Noten i) und Z) zum 2ten §. und inder Note s) zum zlen §. dargethan werden. > Ergibt im yten §. unter b) einzelne Verrichtungen an,die seinen Satz bestätigen sollen» Alle diese Verrich-tungen aber, in so fern sie auf gesetzlichen Vorschrif-ten beruhen, so wie besonders die Revisionen, von de-nen in der 2ysten Beylage seiner Schrift die Rede ist,ingleichen die im Befehle vom 2;sten Oktbr* 1777.(in der 2ten Forts, des Loci. S. i8A<) enthaltenenVorschriften sind wiederum offenbar blos Folgen der,demOberbergamte aufgetragenen, allgemeineyMifsicht,mit. welcher der Begriff einer Instanz. nichts gemeinhat. Was er insonderheit.vou rechtsgebührenden Ver-E 2 fügun-