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Theils die GerichtSobrigkeiten, indem sie den Rückfallsolcher ehemaliger Huthauser unter ihre Gerichtsbar-keit verlangen, nicht gerade deren Niederreißmig for-dern, mithin den Bergleuten immer noch dieselbe Zu-flucht verbleibet, andern Theils aber, wie gedacht,überhaupt der Vergwerksverfassung entgegen ist, demBergvolke besondere Wohnhäuser anzuweisen. Uibri-gens haben sich auch seit jenem Befehle von 1654 diedarin zum Grunde angegebenen Aeitumstände gar sehrgeändert, da man schon seit langen Zeiten, wie selbstder Eingang des Befehls vom ristenSeptbr. 1657besaget, weder über Mangel an Wohnungen für dieBergleute, noch über Mangel an Menschen, die Berg-arbeit suchen, am wenigsten aber über Mangel an sol-chen Berghausern zu klagen, Ursache hat. — Chur-fürst Johann Georg II, der sich überhaupt durch eineMenge der weisesten Gesetze — man nehme nur daSeinzige Jahr 16.61 — verewiget hat, und von dessenprciswürdigster GerechtigkeitSliebe schon oben in derNote s) zum zten § der ersten Frage ein musterhaftesBeyspiel angeführet worden, suchte nun zwar, auf einegegen das Bergamt Freyberg wiederholt angebrachteBeschwerde, jenen Mißdeutungen zu steuern. Indemnehmlich dieser gerechte LandeSfür,l auf der einen Seitedie alte Verfassung, vermöge welcher die wirklichenBergsacheu nicht vor andere Gerichte gezogen werdensollen, am l7tenSeptbr. 1657 (L.Ü..B. 2.S. z r z)von neuem bestätigte und einschärfte, setzte er auch aufder andern Seite
III) vier Tage darauf den ungebührlichen Anmaa-smigen der Bergbehörden in Ansehung der ungangbarenHut-und Zechenhauser durch den Befehl vom 2istenG r Septbr.