:x:x:
osis. 52. Ganz gleiche Bewandniß hat es mit denBerggerichten, denen zwar im Befehle vom yten April1629 die Verhandlung aller Verglichen ausschließlichüberkragen ist, die aber sich dadurch zu Mhömng derin solchen Sachen angegebenen Zeugen, welche für ihrePersonen nicht unter der Berggerichtsbarkeit stehen,eben so wenig berechtigt achten dürfen, als ein ordent-licher Richter, dem die Gerichtsbarkeit in andere» Sa-chen eben so ausschließlich zustehet, Zeugen vor sichladen darf, die nicht unter ihm stehen. Taube su-chet im 2ten Titel des Vlten Abschnitts das Gegen-theil weitlauftig darzuthun, und gehet von einem ganzneuen Grundsätze aus. Er bestimmet nehmlich §. 2die Eompetenz des Richters, vor welchem die Zeugenabzuhören sind, nach der Sache, die verhandelt wirb,und will sogar § z einen Widerspruch darin sinken,wenn der Nebenpunkt des Zeugenvcrhörs vor einem an-dern als dem Bergrichter verhandelt werden dürfte.
legmitur sorum rer ist ein allbekannter Grund-satz, aber hsieftis se^uitur sorum rei ist noch nie er-höret worden. In den Gesetzen ist vielmehr ausdrück-lich und ohne Einschränkung festgesetzt, daß die Ab-hörung vor den persönlichen Richter des Zeugen gehö-ret. Die Prozeß-Ordnung v. I. 1622 drückt sichTit.XXlII so aus: dem Richter, darunter dieZeugengesessen, d.h. wohnhaft siud; m.s.Ma r-tini' s Lonrmentur. ciä ft. s. und Haltaus 61 o 5 -83 o. S. 169z. Die Erl. Prvz. Ordnung Tit. XXIl§4 saget: vor ihrer ordentlichen Obrigkeit;diese ist, wenn nicht der Zeuge einen persönlich besreye-ten Gerichtsstand hat, der Richter des Wohnorts;Schaum bürg im angef. Buche Istb. r Zeck. lIII. Lap. II. § IV. So offenbar also diese
Gcscye