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Verggerickte abzuwarten; «s müßen aber diese Ver-brecher an das Berggericht znr Untersuchung und Be-strafung abgeliefert werden. Bergordnung v. I-r 589 Art. y, Hrrtwigö Dergb. unter dem Worte:Iur > sdicti 0 n, § 10. Wenn hingegen Jemand wegeneines anderen, besonders größeren, Verbrechens bereitsvor anderen Gerichten in Untersuchung ist, und bierbeyzugleich ein Bezgwerksverbrechen, z. B. bekrüglicherKurhandel oder Erzparthiererey, sich entdecket; sowürde eine Trennung ganz unthunlich seyn, da, nachunserer Gerichtsverfassung, sobald Jemand in Untersu-chung befangen ist, der Richter, der sie führet, auchalle diejenigen Verbrechen, die sich im Laufe derselbenwider den Verbrechen ergeben, mit zu untersuchen hat,über alle Verbrecher nur Em Urtel gefallet wird, unddie Urtelsverfasser die Strafe nach dem Maasstabe al-ler Verbrechen zugleich bestimmen. Es wird also indiesem Falle die Zuvvrkmift statt finden, und der Ge-richtsstand des Zusammenhangs der Sachen eintreten.M. vergl. Hellfelds ^urixpr. soreiw. § 227,Bergers Oea. jur. I, 1 K. IV. 'I'it. IV. § 2 und da-selbst Note 12, auch Winklers Opuzc. mio. Vol.lxaA.. 8. Jedoch hat in einem solchen Falle die unter-suchende Obrigkeit, deS Vergwerksverbrechenö halber,mit dem Berggerichte Rücksprachh zu halten.
0) Ehedem war dieß zweifelhaft. M. f. Horns Ab-handlung vom Gegenbucke H 58. Da indessen dasobervormrmdschaftliche Ermessen, vb dieses oder jeneSrathsam sey, zum Begriffe der Gerichtsbarkeit, d.h. der Gewalt, auszusprechen, was Rechtens sey,eigentlich nicht gehöret; so können schon aus diesemGrunde die Berggerichte sich jener obervormundscvaft-
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