Buch 
Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
Entstehung
Seite
148
JPEG-Download
 

148

x:x:

Nichtbergsachen erstrecke? Hierüber mag ein, das letz-tere behauptender, Schriftsteller sprechen: Die Wol-fahrt des Bergbaues erfordert, daß alle beydem Bergwesen vorfallende Angelegenhei-ten, Streitigkeiten und Verbrechen von be-sonders dazu verordneten sachkundigen Per-sonen erörtert, untersuchet, entschieden undbestrafet werden,a) weil das Verfahren we-gen der hierbei) vorfallenden Eigenheitenund dazu erforderlichen besonderen Wissen-schaften gründlich und zweckmäsig andersnicht, als von sachverständigen Gerichlsper-sonen, verhandelt werden kann.b) So offen-bar nun dieser wahre Grund der Verggerichtsbarkeit aufwirkliche Vergsachen anzuwenden ist, die allerdings voranderen Gerichten, denen die Bergwerkskenntniffe abge-hen, nicht gründlich und zweckmäsig verhandelt werdenkönnten; So offenbar ist auch dieser wahre Grund derVerggerichtsbarkeit auf andere Sachen der Bergwerks-verwandten ganz und gar nicht anzuwenden, da Sachendieser Art weder die geringsten Eigenheiten an sich haben,noch Bergwerkskenntniffe erfordern, und überhaupt beyder Berggerichtsbarkeit, wie eben derselbe Schriftstellerbemerket, nicht das Subjekt, sondern lediglichdas Object den Gerichtsstand bestimmet, o)

s) Ta