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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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Gerichtsstand habe»; Also haben auch die Bergbe-dienren, odschon ihre Dicustsacken dem Erkenntnissedes Landesherr» und der von demselben angeordnetenbesonderen Bergbehörden vorbehalten sind, in allenanderen Sachen einen ganz anderen Gerichtsstand.

Und würde wohl, wenn dieser Befehl die erst in neuernZeiten versuchte Auslegung litte, welche jetzt Taubegeltend zu machen sich bemühet, r r Jahre darauf,nehmlich i6yz, der Oderberghanptmann v. Schön-berg in seiner Berg- Information S. 2 ro und 2 n ^einen so gerade entgegengesetzten Grundsatz aufgestellethaben? Würde das Oberbergamt, 17 Jahre darauf,nehmlich 1699, die in Hertwigs Berzbuche unterdem Worte: Jujurien, § 2 abgedruckte Verord-nung ertheilet haben, die ebenfalls gerade das Gegen-theil jener Auslegung enthält? Würde endlich derLandesherr selbst ry Jahre darauf, nehmlich 170!und 1702, dem Kreisamte Schwarzenbcrg die Ge-richtsbarkeit über einen Bergmeister, und zwar ausdem namentlich angegebenen Grunde, weil Justiz-und Polizeysachen nicht vor die Bergge-richte gehören, zugesprochen haben, wie imBd. i S. 172z. und in Hertwigs Bergbuche a.a. O. zu lesen ist? Ich muß meine Leser um Ver-zeihung bitten, daß ich mich bey der Frage über den,an sich gleich in die Augen fallenden, Sinn des nurge-dachten Befehls, so lange aufgehalten habe. Blosder Umstand, daß alcichwohl die Bergbehörden undmit ihnen Taube im Vten Abschnitte § z und 4 ih-ren HauprbeweiS auf diesen Befehl stützen, hat michzu dieser Wcitlaufrigkcit verleitet, die für desto über-flüssiger gehalten werden kann, da eines Theils nur12 Jahre vorher in der Landesherrlichen Deklaration

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