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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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niahls Gesetzeskraft erlanget, und z) neuere Gesetze,namentlich das Mandar vom ^ten August 1770, diedarin ausgestellten Grundsätze gänzlich aufgehoben ha«beu. M. s. die Beantwortung der rsien Frage § ZNote 1 ).

d) in der i sten Forts, des L. ft. Bd. i S. 1 zZg. Die-ses schon oben angeführte Reskript betrifft die unver-kennbar ungebührlichen Anmaasungen des damalige»AmtmannS zu Pirna und seines Vorfahrers. die sichin wirklichen Bergsachcn Verfügungen erlaubten, unddadurch offenbare Eingriffe in die Bergamtsger-chts-barkeit thaten. Man führet aber dieses Rescnpt imgegenwärtigen Bezüge all, weil jenem Amtmanne i)alle dergleichen (wie im Eingänge angegeben ist) Be-fehlig hab er ey über die zum Bergamte bestelltenBedienten, auch sämmtliche Berg- und Hüttenarbeiteruntersaget, und 2) anbefohlen wurde, die von ihmversiegelte Bergamtslade und Verlaffenschaft des ver-storbenen Bergmeisiers Schildbach wieder zu entsie-geln, und dem Bergamte die Inventur derselben al-lein zu überlassen. Allein, was den i sten Punkt be«trifft, ist dem Amtmanne hierdurch die Gerichtsbarkeitüber die Bergwerköverwandte« in Nichtbergsachen kei-ncsweges benommen worden, sondern unter der Be-fehlig Haberey blos der Mißbrauch dieser Gerichts-barkeit zu verstehen, die er sich nach dem Eingänge deSBefehls allerdings hatte zu Schulden kommen lasse».Man überzeuget sich von diesemSinne nvch mehr dadurch,daß die Bergbedienten mit den Berg- und Hüttenar-beitern gleich gestellet sind, in eben diesem Befehle aberdem Amtmanne die Gerichtsbarkeit über dieselben inZivilsachen ausdrücklich zugestanden ist. In Ansehung

des