Buch 
Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
Entstehung
Seite
205
JPEG-Download
 

:x:x:

2°z

Die Gewerkschaft in rothe Zeche Fundgrubeam Neufange zu Menberg,

Den Rath zu Freyberg wegen des.Zwitter-stocks tiefen Erbstollns zu Altenderg.

Entscheid» ngsr Gründe.

A. Der Partheyen Legitimation zum Pro-zeß bete.

rc. rc.

k) Die k'ormellia L^sUstionis bett«

^^ie von Appcllaten?oI. ibz se^. Vol. II. und k°c>I.7yd) bor. gemachte exceptio desertionin ist nichterheblich.

Denn

i) obwohl das Bergprozeß- Mandat § 17. x. i c>8- klarverordnet/ daß/ wenn von Urteln/ so in vicarterö« gespro-chen worden, appelliret wird, der Appellant innerhalb 4Wochen, von Zeit der Publikation an, 20 Mark Silber,

jede zu ioThlr.-Oourr. gerechnet, (oder LooThlr.

--) in catum succumbentiae, bey Verlust der Appel-lation, beym Bergamte äepouiren soll: So ist doch indiesem Gesetze nicht ausdrücklich verboten, dieserbuccumbenzgelder halber hinlängliche Vorstondöleistunganzunehmen. Solchenfalls ist es aber dem Richter, wel-chem sie zu Beugung der muthwilligen Streitsucht erlegtwerden, nach gemeinen Rechten nachgelassen, statt des

baaren

x