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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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Daß bni« Oenuncj.^ das kol. Z7 angezogene Auf-trags Rescripk in der Urschrift oder durch den Gerichts-Sccretair vidimirct, nnnmehro bey i a Thlr. mit Vorbe-halt der verwirkten z Thlr. Strafe, zu den Acten zu brin-gen schuldig, rc.

Von Rechts Wegen.

Eröfnet zu Dresden am 7. 20. igoz.

2i)

Friedrich August rc. Chur-Fürst rc-

8)este, Rathe, liebe getreue! Uns ist aus euerm, mitEinsendung derer an Zläsc. hierbey zurückgehenden/toreu,8. 6. d. 1 8len ÜUA. a. c. erstatteten untcrthanigsien Berichtegeziemend vorgetragen worden, wohin Uns ihr, wegen deshock derer Bcrg-ckcaäewisten, sowohl als dcrerjenigenPersonen, welche zwar unter die eigentlichen 8tche:iöie,tennicht zu rechnen, chdoch die aoastemischen Lollexw, gegenErlegung eines blouaearii, kregueutiren, und sich zu Er-lernung des Bergbaues in denen Bergstadten aufhalten,euer ohnmaasgcbliches Gutachten erösncr habt.

Nun lassen wir eszwa^bey der euch seither incumbir-ken Odsichcsführmtg über die Berg-^oaciemVen, so-wohl in Ansehung ihrer Bergwerks-Lcuchen, als auchlatione ihres ßttlichcy Lebenswandels, noch ferner in derbisherigen Maaße bewenden.

Nachdem Wir aber, soviel die Ausübung einer Ge-richtsbarkeit über selbige bett ist, da euch überhauptdergleichen nicht zustehet, sämtliche bey dem luLtckutL

mrcck-