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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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L.

Friedrich August rc. Chur - Fürst rc.

^iebe getreue. Wir haben aus Unsers Ober-Berg-Amtes zu Freyberg wegen einer bey dasigem Berg-Amtevon dem Weinhändler aus Benshausen, Johann GeorgeGrimm, > wider des verstorbenen dortigen Geschwornen,Johann Gottlieb Beutels, nachgelaßene Witbe ange-brachten Schuld-Klag. Sache unterkhänigst erstattetenBerichte vom 8ten dieses Monats zu ersehen gehabt, was-maßen ihr das Beutelische VerlaßenschaftS- und Schul-den-Wesen vor euch gezogen, des OetunÄl GläubigerechÄaliter vorgeladen, nur erst ganz neuerlich deßenMobiliar Nachlaß nuclUonis lege versteigert, und euchsolchergestallt der Lognition in einer unter euere Gerichts-barkeit nicht gehörigen Sache angemaßet habt.

Wie nun dieses euer Verfahren, daferne es damit dieangezeigte Bewandniß hätte, nicht nur mehreren, wegender Gerichtsbarkeit über Unsere Berg-und Hütten-Beam-ten und die Ihrigen vorhin ergangenen Kelcripten, son-dern auch eurer eigen Erklärung entgegen seyn würde,indem ihr in der zu Unserer Landes - Regierung unterm 6nFebruar 1777. eingereichten Vorstellung über alle, voneuch auf dem 176z gehaltenen Landtage angebrachten undfeit 1750 vorgekommenen ^uri!>äiüion8 - Beschwerden,selbst von der proetenäirten kerlons!-Gerichtsbarkeit alleUnsere wirkliche Berg-Beamten, weil diese von der per-sönlichen Abhänglichkeit von den Unter- Instanzen vi « 5 -ücü befreyet waren, ausgenommen habt*): Also istUnser

Befehl,