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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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240
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ist, des BergamtS Verfahren statt finden solle, wie dennmich letzthin, als der Ober-Schievö-Guardein, JohannGottfried Herberger, coram incompekente ^uäice, demOber-Hütten- 2 lmte, bonis cociiect, obgleich das Orecüt-wesen an sich selbst per viam Lommiestonis an dasCreys-Amt und Berg-Amt allhier gediehen, wir sowohl die Ob>iiZliation als auch die Xuchon derer lAobilien durch un-sere Stadt-Gerichten verrichtet, nachdem nach denensub 6ato Dreßden den z. t^pril und aonbiovbr. 17^8.ergangenen allcrgnadigsten Keioiipti?, dieselben da-hin angewiesen worden, daß Sie die Stadt-Gerichrten diesechail) ordentlich reguiriren sollen, wo-durch sich gezeiget, daß dem Ober-Hütten- Amte hierunterkeine ^urii>äicholi zugestanden;

Also haben wir solches Ew. Aonigl. Mas. in Al-lerunterthäm'gkeit anzuzeigen uns veranläßet befunden, mitallerunterthänigster allergehorsamster Bitte, Sie wollenuns wider des BergamtS Beeinträchtigung zu schützen,und das Tachseltische Lrecht-Wesen uns zu überlasten,auch zu dem Ende Dero Berg-Amt, daß selbiges dievon ihm versiegelten Behältniß«- wiederum zu resignüen,und von fernern Verfahren, soviel den anscheinenden Lon-curs betrifft, abstehen solle, anzubefehlen, in Hohen Kön.Gnaden geruhen. Wir versichern uns allergnäoigster l)o-terirung, und erkennen solche mit allergehorsamsten Dank,die wir in unwandelbarer Treue lebenslang verharren.

Ew. Lönigl. Mast.

den yten April

i?4y.

:c. rc.

Der Rath zu Frevberg,Salomo Friedrich Seyfried,cous. reg.