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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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krsecaution, sofort und ohne einigen Zeitverlust, behörigversl'eczoln, und dcßen ganzes Denns^cu mir ^rrosrbelegen, ") übrigens auch Richtern selbsten, wenn er diesämmtlichen lückständigentchratsniber-Gelder-und Knapp-schafts-Rechnungen, ncbft denen darzu erforderlichen Bele-gen, noch nicht übergeben, nach Anleitung Unser er am 20U/cuguüi, czn Legtembris und in Ocftobn3 ai. curr. aneuch ergangenen Kescrigte, zur Lagtur bringen, euch andiesen allen kein Aggelliren, oder sonst etwas irren laßen,und Richtern keine fernere Einnahme verstatten. An demgeschiehet Unser Wille und Meynung. Datum Dreßden,am 22N Ockobris lVnuo 1749.

Otto Friedrich Zanttzier,

Aus Ober- Berg - Amt, des k,e-ccschchmber Richters Unrichtig-keiten, 'Und die mit ihm vorzu-nehmende Veränderung betr.

Johann Conrad kist.

*) Die Versiegelung der Caffcn, Briefschaften und Rech-nimgösachen ist durch das Oberbergamt geschehen; Rich-ters Vermögen aber hat der Rath zu Frcyberg in Beschlaggenommen, wie die folgende Beylage 0.2) besagen

An

den Rath zu Freyberg.

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Nachdem JhroKönigl. Majestät in Pohlen undChurfl.Durchl. zu Sachßen, Unser allergnädigster Herr, auf un-sern wegen des gewesenen Kecel;-Schreiber Johann Gott-lob Richters gesuchter Relaxation des auf feine klokilien

wegen