Buch 
Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
Entstehung
Seite
247
JPEG-Download
 

:x:x:

247

vor ihren, des Raths, Obern zu LZuvsclren, nicht ge-halten sind, hiernächst

2) über die unangsseßcnen Bergleute in civil- undcrimiuol-, das Berg'Wesen nicht betreffenden Sachen,die )üri,säiökion wohl exerciern, jedoch die Vorsorderungderselben so einrichten sollen, daß sie in ihrer Berg- Arbeitnicht gehindert werden, guosä Z er 4. hingegen über denBergmeisier und Bergschrciber, als Unsere Bediente, sichkeiner ^uciscliärion in perlonalibu« anmaßen sollen, be-deuten. Mochten:c. Und rc. OatmuDreßden, am 20»

I7ZO»

Amtmann zu Wolkensiem,

Andreas Leuterdingen.

Johann Gottfried Matthai 8»

8 i)

Friedrich August, Königlicher Prinz inPohlen rc. Chur-Fürst:c.

8^esie, Rathe, liebe getreue. Demnach Unß zu wißennöthig, was wegen des kori derer Berg- und Hütten»Beamten und Bedienten von Zeit zu Zeit vorgekommen;Alß begehren Wir hiermit gnädigst, ihr wollet die dieß-falls, insonderheit in alten Zeiten und vor 00. 1677.auch nachhero, beym Ober- und Berg- auch Oberhürken-Amte gehaltene samt andern hierzu dienlichen Nach-richten, sonder Zeit-Verlust auffsuchen laßen, und untereiner richtigen LouLiAiwüon, zu Unserm Berg- Gemach

anhero.