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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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orivilczien wohl bedächtig frey gesprochen sind, so wollensie doch die (Avil-Obrigkeiten mit ganz glimpflichen rer-mlnix, als Mitleidenhert und bergt, des ekseckux beneh-men, und dieser Nahrung mit Bequartierung, Thorwach-ken oder anderen ausgesonnenen Worten bald dieses baldjenes, Theils ziroziria autboritate und theils mit denen anöandern (iolIeAÜx exkraliirten Resolutionen armirk, vielesansinnen, und das sorum in ^arsoualibux nicht dulden.Ein mehreres mit excin^cln an- und auszuführen würdeallhier zu weitläuftig seyn, und schreiten wir demnach zuder andern Frage, wegen derjenigen Berg-und Hütten-Deamten oder der Bergleute lori, insoweit dieselbe an-säßig sich gemacht, Güther und Hausier sich angekauft,zugleich Bürger sind, und bürgerliche Nahrung mit trei-ben; solche nun müßen allerdings sich unter jedes OrtsObrigkeit sormo in Lclliombux re-alibux, eS waren dennBergsachen oder rühreten von Bergwerken her, wie alle-ZirteS ^ianä-tt cle ao. 1709 deutlich limiril-et, zehlenlaßen. Allein es schreiten die (Avil- Bediente immer wei-ter, und sogar aus die unangesißene, so bloß zur Miethesitzen, welches wohl nicht anders als ein Eingrif in dasBerg-Ko^Ao gescholten werden kann, ob sie es wohl mitallerhand Vorwand zu beschönigen trachten. Wie es nunferner Ew. König!. Hodrik hierunter gehalten wißcnwollen, und ob es nicht, wie an andern Orten, da dieBerg-nnd Hütten-Beamte auch Bergleute sich, in Betracht desLandesherrns Berg-koZ-alix, auch allhier und im Ober-gebürge des sori privileAioti guoaä perlonax undzperso-ual aäiouex zu erfreuen haben sollen, und ob es übrigensbey dem gnädigsten klanöat cle ao. 1609. zu laßen, in-gleichen ob nicht, wieehemals, der Berg-und Hütten-Be-amte, dkr keine bürgerliche Nahrung treibt, rarione desHaußes, so er etwa besitzet und selbst bewohnet, von

Thor-