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Gerichtsstand
der Bergwerksverwandten: f. Bergarbeiter u. Berg-beamte,
des begangenen Verbrechens und der Verhaftung findet inBergsachen nicht statt: IH. 6.
persönlich befreyeter befreyet nicht von der Gerichtsbarkeitin Bergsachen: IU. 6.
vor den Berggerichten in Bergsachen kann nickt durch Uibcr-einkunft oder Anerkennung eines anderen Richters hinter-zogen werden: III. 6.
S. auch Gerichtsbarkeit.
Halden:
ungangbare gehören nicht unter die Berggerichtsbarkeit: M. 4.vergl. Bergwerksplatze.
Hauersteige s. Bergwege.
Hofgerichte
dürfen Bergsachen nicht vor sich ziehen: I.
an sie findet in Bergsachen keine Appellation statt: r.
wohl aber in anderen Sachen, die vor den Bergamtcrn an-hängig sind: I. 5. L.
S.auch Oberhofgericht.
Hüttenarbeiter, 1.
Hüttenbeamte, ^ „
. !-sind mdreser Schrift unter den Berge r-
Huttengerichre, I
Hüttensachea, 4
bei-