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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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Gerichtsstand

der Bergwerksverwandten: f. Bergarbeiter u. Berg-beamte,

des begangenen Verbrechens und der Verhaftung findet inBergsachen nicht statt: IH. 6.

persönlich befreyeter befreyet nicht von der Gerichtsbarkeitin Bergsachen: IU. 6.

vor den Berggerichten in Bergsachen kann nickt durch Uibcr-einkunft oder Anerkennung eines anderen Richters hinter-zogen werden: III. 6.

S. auch Gerichtsbarkeit.

Halden:

ungangbare gehören nicht unter die Berggerichtsbarkeit: M. 4.vergl. Bergwerksplatze.

Hauersteige s. Bergwege.

Hofgerichte

dürfen Bergsachen nicht vor sich ziehen: I.

an sie findet in Bergsachen keine Appellation statt: r.

wohl aber in anderen Sachen, die vor den Bergamtcrn an-hängig sind: I. 5. L.

S.auch Oberhofgericht.

Hüttenarbeiter, 1.

Hüttenbeamte, ^

. !-sind mdreser Schrift unter den Berge r-

Huttengerichre, I

Hüttensachea, 4

bei-