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Stein versorgt werden; hierdurch gehen Fuhrlühne und Kohlen verloh-nn, und der Ofen leidet auch.
Ein Landesherr wird also immer, im Ganzen genommen, einengroßen Nutzen verspühren, wenn er gefammte Etsenzechen, vermittelst,einer Generalbefahrung befahren läßt, und sein Berg-Departement, von.ihrer wahren Lage dadurch unterrichtet, den Beryämtern aber auf das;schärfste anbefiehlt, auf die Förderung eines reinen Eisensteins, fo wieihn die Grude hergiebt, den vorzüglichsten Bedacht zu nehmen, unddie Coiuravenientcn auf das schärfste zu bestrafen.
Wäre hernach im ganzen Lande ein gleiches Gemäß,eingeführt,solches bey dem Messen ausser Grube sowohl als aufdem Hüttenhvfgleich-mäßig gestempelt, und die Taxe des Steins nach den Getvinnerkostenund dem wahren Gehalt bey dem Ausbringen im Hohofen festgesetzet,so würden die hierdurch zu erlangenden Vortheile nicht bloß in derHerstellung einer guten Ordnung bestehen.
Es ist nichts löblicher, .als wenn hiernächst die gesummten verblei-benden Eisenwerker vom Landesherrn angehalten werden, eine sogenanntevon Sachverständigen verfertigte, durch ihre gesummte Einwilligunganerkannte Landesherrlich bestätigte Hammervereinigung, zu errichten,und sich auf solche als ein Fundamentalgeseh verpflichten zu lassen.
Diese gemeinschaftlichen Gelehe können alles dasjenige enthalten,was dem schwunghaften Betrieb gesummter Werker nach ihrer Local-verfassung zuträglich ist, und dasjenige abschaffen, was diesem bisher hin-derlich war. Wir wollen einige dahin einschlagende Gegenstände anführen.
Ein jeder Hammerherr sollte bey festgeletzter Strafe keinen Hütten-arbeiter annehmen, er habe ihm denn einen Erlaubnißschein feines gegen-wärtigen Dienstherr» vorgezeigt, nach welchem er sich weiter verdüngen darf.
Die eigentliche Düngzeit sollte im ganzen Lande, so wie die Antritts-zelt, festgesezt seyn, und kein Meister stellte eher aus der Arbeit gehen, erhabe denn einen andern tüchtigen Meister an seine Stelle verschaft, odersich dießfals von seinem Herrn von dieser Obliegenheit lossprechen lassen.
Gesummte Meister sollten, so wie die Kohlmesser, in Pflichten genom-men, und die Eydesnotuln der Verrichtung eines jeden angemessen, auf-gesezt werden.
Eben so sollten alle Köhler und Holzeinschläger verpflichtet, und imganzen Lande ein gleiches Maaß des Kohiholzes und ein gleicher Kübel aufgesammten Hünen eingeführt werden.