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Vergleich und Abkommen zu treffen sey, an dem Weyserlhwasseranzulegen.
r) Bey lolchem Werk, gegen Erlegung der Fleischsteuer, zu schlachten.
3) Die Bedürfnisse am Holze auf der Weysrrth, alsdenn, wenndie Churfürstliche Floße vorbey, nachzustoßen.
4) Auf solchem Werke Stahl zu machen, und selbigen, nebst demBjech und allen andern Waaren, jedoch gegen Abstattung des Geleitsund Accifes, frey zu verhandeln.
5) Sich der Wege und Straßen zur Anführe des Eisensteins und Hol-zes frey und ungehindert zu bedienen, auch da es nöthig und unschädlich,neue Wege durch die Wälder, mit Vorwissen der Churfürst!. Beamten,hauen zu lassen.
6) Den Gerichtszwang, ohne Beeinträchtigung der auf Churfurstl»Bergamtsrevier gelegenen Grubengebäude, zu exerciren.
Doch daß sie
1) auf die Churfürst!. Wälder nicht die geringste Reflexion machen,sondern das Werk lediglich mit ihren eigenen, Bärendurgifchen undSchmiedebergtfchen, Gehölzen betreiben.
») das Werk, wenn es zu Stande gebracht, also, daß sie dabey be-stehen und künfkig keinen Mangel an Hölzern leiden möchten, betreiben.
3) das Bier, nach Entrichtung der gewöhnlichen Tranksteuer, nurunter die Hammerbedienle, Arbeiter und Fuhrleute verzapfen, nicht aberFaß - Viertel- oder Tonnenweise an fremde Oerter oder Dörfer verfüh-ren , vielweniger aber fremd und unversteuert Bier allda einlegen und aus-schenken ; Und endlich
, 4) sich in Dinqung der Hammerarbeiter, und in der Gleichheit imBlechmachen und Verkaufen, der Hammerordnung gemäß, bezeigen soll-ten, damit die andern Hämmer nicht gestopfet und das landesherrlicheInteresse geschmälert werde.
In Rücksicht, daß sie das Bergregal auf niedere Metalle selbst zugenießen hätten, und vormals von diesem Hammer zu den Cammer- undBerg-Jntraven nichts geliefert worden sey, auch darzu kein Churfürst!.Holz geliefert werde, ist ihnen die gänzliche Befreyung von Waag, undLadegeldern auch andern Abgaben, bis auf
Funfzebcn Gulden,
welche sie, benebst den Zehenden von den auf Churfürst!. Amisrevieren
bauen-