So
bauenden Elsensteknzechen, ihrem Erbieten nach, jährlich ins Amt Alten-berg abzutragen haben, zugestanden.
Dieser Zehenden aber auch, von Zeit des ersten Steinschmelzens an,$ Jahr lang, erlassen worden.
Die der Freyfrau von Ldwenthal, zu Erbauung eines neuen Eisen-hammers zu Mückenberg, jezt dem Herrn Grafen von Einsiedet gehörig,unterm 17 Jul. i7»s. ertheilte Conceßtvn, enthält
1) einen Hohofen, * Slaabhämmer, 1 Zerrenfcuer, 1 Zayn- und1 Blechhammer, und zwar diesen leztern sowohl zu Staabeisen, als auchzu Blechen, zu gebrauchen, r Frischfeuer, , Zinnhauß, 1 Eisendrath-mühle, 1 Stahlfabrik und 1 Eistngußwerk, lezkeres beydes aber nur bisauf Wiederrufen und in der Maaße, wie solches den Hämmern Pirnai-scher Revier, nach Anweisung des unterm -8 Iul. 1670. dieefalls publi-lirten Mandats, concediret, zu errichten.
r) Bey diesem Werke das Brandweinbrennen, Schlachten, denHandel mit Materialien und Victualien, das Mahlen in einer zu erbauen-den Mühle, samt schwarz und weis Backen, 'auch Melzen und Brauen,gegen Erlegung der ordentlichen Steuern, jedoch nur für die Hammerbe-diente, Arbeiter und Fuhrleute und ohne die Arbeiter mit Eß- und andernWaaren gesehwidrigjauezulohnen, zu betreiben.
3) Den Gerichts- und Hammerzwang, jedoch dergestalt, daß die,der Bergfreyheit unterworfene Gruben und Stollengebäude hierunter kei-neswrges zu verstehen, ungehindert zu exerciren; und endlich
4) den Stahl und alle andere gefertigte Waaren, jedoch gegen Ab-stattung des gebräuchlichen Aufgeldes, Geleit und Acctse, frey zu ver-handeln.
, Doch daß sie
1) durch die verstattete Drathmühle und deren Umtrleb die Churfürst!,zu dem Fohrwerk Lvhmen gehörige, wie auch die Rvsenthaler Drathmüh-le, welche vornehmlich aufö Gebürge, gewissermaßen, privilegiret wäre,nicht benachtheiiige.
r) Die Trank- und Fleischsteuer von der Consumtlon auf dem Wer-ke, in« Amt Hayn, den Zehenden von den gewonnenen und gefördertenEisensteinen aber, nebst dem Ladegroschen, auch Quatembee^und Receß-geldern von Eisensteingebäuden, ins Bergamk Glaßhütten entrichte, undendlich
z) sich den Hammerordnungen gemäß bezeige.
Uebrl-