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An Dampfschiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer angebracht werden, vcndenen sich das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere, mit Ausnahme derSeeschiffe, auf dem Verdecke an einer für die Beobachtung bequemen Stelle befindetSind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume miteinanderin Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln befind-lichen Manometern auf dem Verdecke ein Manometer angebracht ist.
Für Dampfschiffskessel, welche zur Zeit bereits fertig hergestellt sind, hat es bei denbisherigen Vorschriften dergestalt sein Bewenden, daß eine Abänderung solcher Kessel nachMaßgabe der vorstehenden Bestimmungen nicht gefordert werden kann.
Die für Dampfjchiffskessel getroffenen Bestimmungen finden auf alle Dampfkessel,welche mit einem Schiffe dauernd verbunden sind, Anwendung.
Kcssclmarke.
Z tO. An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Namedes Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung, bei Dampf-schiffskesseln außerdem die Maßziffer des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes auf eineleicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein.
III. Prüfung der Dampfkessel.
Drinkprobe.
Z II. Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten Zusammensetzungvor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämtlicher Öffnungen mitWasserdruck geprüft werden.
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung von nichtmehr als 5 Atmosphären Überdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrage des be-absichtigten Überdruckes, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem Drucke, welcher den be-absichtigten Überdruck um 5 Atmosphären übersteigt. Unter Atmosphärendruck wird einDruck von einem Kilogramm auf den Quadrateentimeter verstanden.
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende Ver-änderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für undicht zuerachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Druck in anderer Form als der von Nebeloder seinen Perlen durch die Fugen dringt
Z 12. Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, oderwenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz bloßgelegt worden sind, somüssen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der Prüfung mittels Wasser-druckes unterworfen werden.
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr, und bei den nach Artder Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung oder Erneuerungherausgenommen, oder wenn bei cylindrischen und Siedelt sieln eine oder mehrere Plattenneu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung oder Erneuerung ebenfalls diePrüfung mittels Wasserdruckes vorzunehmen. Der völligen Bloßlegung des Kessels be-darf es hier nicht.
Priifungsmanometer.
Z 13. Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohesoffenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte amt-liche Manometer festgestellt werden.
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prüfendenBeamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestaltet.
IV. Aufstellung der Dampfkessel.
Aufstellungsort.
Z 14. Dampfkessel, welche für mehr als 4 Atmosphären Überdruck bestimmt sind,und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadratmeternund der Dampfspannung in Atmosphären-Überdruck mehr als zwanzig beträgt, dürfenunter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, nicht aufgestellt werden.