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Sechster Band, welcher die Supplemente zu den vorhergehenden 5 Bänden enthält. A-Z.
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Legiren. 25z

einige Stücke hinzugethan. Eichhorn Gesch. d. Lit.I. 858.

Legiren.. Schon in altern Zeiten hat man das, zum Ver-münzen bestimmte Metall nicht immer ganz fein verarbei-tet. Schon die Römer haben Gold und Silber mit un-edlem Metall versetzt, beschickt, oder legirt. DasWort Legirung, vom Lateinischen liZars, binden, ver-binden, war übrigens schon im XIV. Jahrh, gebräuchlich.

Poppe Gesch. d, Techn. II. 616.

Lehmwande, dauerhafter Kalktünch darauf, s. Kalktünch.Lehnrecht(2B. 336). Das Werk über das Lehnrecht,

welches dem unbekannten Verfasser des Buchs äs bsns-. jicirs, beigelegt wird, hat Joh. Hävichorst, ein Mün-stecscher Jurist, sehr verdorben in lateinischer Sprache1569 zu Cöln in 8- herausgegeben. Stolle Hist. d.jur. Gel. 266. Das Lovgobardische Lehnrechthaben die beiden Bürgermeister zu Mayland, GerhardNiger und Obert ab Orto, für sich zu Zeiten Kais.Friedrichs des Rothbarts zusammenzutragen den An-sang gemacht. Dann hat unter Kais. Friedrich II.Hugolinus, ein Rechtsgelehrter zu Bononien, dieVerfassungen Conrads III., der Kaiser Friederiche,und was irgend sonst in Praxi aufgekommen, hinzuge-than, und ein Corpus daraus gemacht, das aus denlibri» II. sssuäorurn besteht,, die wir noch jetzt haben.

Das. 270. Das erste Lehrbuch des Lehnrechtshat Jacob von Ardizone, aus Verona , Professor zzrParma und Perugia , der um 1303 blühete, geschrieben.Andreas Rampinus de Jsernia, Königl. Rath inNeapel um 1350, hat den ersten ausführlichen Commen-tar zu den Lehngesetzen geschrieben, und wurde wegendieses Commentars Patriarch des Lehnrechts ge-nannt. Eichhorn Gesch. d. Lit. II. 1. S. 477.

Lehrgedicht (2 B. 340), Unter den Italienern hat