Legiren. 25z
einige Stücke hinzugethan. — Eichhorn Gesch. d. Lit.I. 858.
Legiren.. Schon in altern Zeiten hat man das, zum Ver-münzen bestimmte Metall nicht immer ganz fein verarbei-tet. Schon die Römer haben Gold und Silber mit un-edlem Metall versetzt, beschickt, oder legirt. DasWort Legirung, vom Lateinischen liZars, binden, ver-binden, war übrigens schon im XIV. Jahrh, gebräuchlich.
— Poppe Gesch. d, Techn. II. 616.
Lehmwande, dauerhafter Kalktünch darauf, s. Kalktünch.Lehnrecht(2B. 336). Das Werk über das Lehnrecht,
welches dem unbekannten Verfasser des Buchs äs bsns-. jicirs, beigelegt wird, hat Joh. Hävichorst, ein Mün-stecscher Jurist, sehr verdorben in lateinischer Sprache1569 zu Cöln in 8- herausgegeben. — Stolle Hist. d.jur. Gel. 266. — Das Lovgobardische Lehnrechthaben die beiden Bürgermeister zu Mayland, GerhardNiger und Obert ab Orto, für sich zu Zeiten Kais.Friedrichs des Rothbarts zusammenzutragen den An-sang gemacht. Dann hat unter Kais. Friedrich II.Hugolinus, ein Rechtsgelehrter zu Bononien, dieVerfassungen Conrads III., der Kaiser Friederiche,und was irgend sonst in Praxi aufgekommen, hinzuge-than, und ein Corpus daraus gemacht, das aus denlibri» II. sssuäorurn besteht,, die wir noch jetzt haben.
— Das. 270. Das erste Lehrbuch des Lehnrechtshat Jacob von Ardizone, aus Verona , Professor zzrParma und Perugia , der um 1303 blühete, geschrieben.Andreas Rampinus de Jsernia, Königl. Rath inNeapel um 1350, hat den ersten ausführlichen Commen-tar zu den Lehngesetzen geschrieben, und wurde wegendieses Commentars Patriarch des Lehnrechts ge-nannt. — Eichhorn Gesch. d. Lit. II. 1. S. 477.