ZZ8 Privatrecht.
vollendet, und 1348 publi'cirt wurde. — In Portugal wurden die Statuten der Städte-zwischen I2IZ— 1220unter Alphons H. gesammelt; und K. Dionysiusmachte IZ34 ein Gesetzbuch bekannt-, welches 1419 vonJohann II. ergänzt wurde. — In Frankreich ließLudwig der Heilige kurz vor seinem Kreuzzuge gegenTunis , um 1240 Gesetze und Gewohnheiten sammeln. —In England verbesserte sich unter Heinrich 11 ^ dieGerichtsverfassung durch die Anstalt der herumreisen-den Richter, in den 6 Gerichtskreisen, worin er feinReich 1176 eingetheilt hatte, um durch fle Civil- undCriminalfälle in der letzten Instanz entscheiden zu lassen,und durch die Unabhängigkeit vom Hofe in Privatrcchkenund Streitigkeiten, zu welcher die Nation durch dieMsAQ» Lksrta 1215 gelangte. Nun hak der OberlichterRadulyhus de Glanvilla^ unter Heinrich II. schon vor nZr das englische Gewohnheitsrecht gesam-melt (von dem das schottische Gesetz, K«gia rusjestas,welches man David l. zuschreibt, eine, sklavische Nach-ahmung ist) und das englische gemeine Recht, oder dasLandrecht, konnte sich darauf ungehindert unter Eduard(von 1272 — 1307) ausbilden, u. s, w. — In Däne-mark sammelte Knut das Wilterlagk um 1035, undWaldemar das Jütische Gesetzbuch. Das ältesteStadtrecht, das schleswigsche, von Svend-Grathe gegeben, fällt schon' ins XU. Jahrh. — In Norwegen gab Sigurd im Jahr mz das Wiking-Gesetz. >—Für Island gab Magnus (VII. oder Lagebätrer, <Ze-setzverbcsserer) 1280 Gesetze. — Die für Schweden aufdes Königs Jngiald's Veranstaltung im VIII. Jahrh,gesammelten Gesetze, ließen Erich der Heilige im I.HZ8 und König Birg er im A 1295 dem Christen-thum anpassen. Im I. 1327 erschien das Süberman-nt sehe Gesetzbuch'; und das ^Irnssnos. suerrge» L.sZ,