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Sechster Band, welcher die Supplemente zu den vorhergehenden 5 Bänden enthält. A-Z.
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Wildbad.

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Wildbad, das Gasteiner, hat zuerst vr. Wolfg.Ant. von Eckhl 1750, und nachher Dr. Jos. Barj-sani zu Salzburg 1730 beschrieben. Hübner phys.Lageb. H. 52.

Wildemannsgulden, s. Harzgulden.

Wildfangsrecht. Dies Recht des Kuhrfürsten von der .Pfalz bestand darin, daß er Leute beiderlei Geschlechts,welche sich in der Unterpsalz .und einigen angrenzendenfremdherrschaftlichen Stadien und Dörfern häuslich nie-dergelassen, und die entweder von unehelicher Geburt wa- iren, oder um die sich in Jahr und Tag kein Oberherrbekümmerte, zu eignen Leuten machen konnte. DiesWildfangsrecht haben die Pfalzgrafen am Rhein seit un- ideutlichen Zeiten besessen. Kuhrfürst Ludwig V. er-langte darüber ein Privilegium vom K. Maximilian 1 .zu Augsburg 1518, welches in der Folge yon Carl V.1521, von Ferdinand I. , als römischem König 1544und 56, und als Kaiser xg 58 , 59, von MaximilianIf. 1566, von Rudolph.11. 1578/ 85 und 94, vonMatthias 161z, ferner burch den rvestphalischen Frie- ^den, und seitdem durch d'ie'neüern Beleihungen bestätigtund zum Theil erweitert wurhe.. — Jägers tzist. stat.

Zeit. Lex. ll. 933.

Milhespispfanne, s. Würze.

Winde (4B. 378). Joh. Bapt. Riccio.li, ein italie-nischer Jesuit (geb. 1598, gest. 1671) meint, daß dasAlter der Eintheilung der Winde nach 32 Weltgegendenseit Carls des G,roßen Zeiten, im Vlll. Jahrh., be-kannt sey,. Dies läßt sich eben so wenig beweisen, als.die Meinung, daß dieser Kaiser den Weltgegenden und !Winden deutsche Namen gegeben habe, wie sein Ge- !schichkschreiber Egrnhart, der anfangs bei ihm Secre-tair war, und endlich als Abt zu Seligenstadt , zwischenden Jahren 848 und 85 Ü starb, meldet.. Aber diese