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578 Geschichte des BündnerlandeSi

--es Bündnerrfchen Standes, die Verbre-

*642 cher, sie mögen Geistlich oder Weltlich seyn,nach den Grundgesetzen des Staats, die bei-er Gründung der RepUblick waren gemachtund 1524 Montags nach Quasimodogenith-a die Protestantische Religion noch nicht inBünden eingeführet war , und nachher zum-steten erneuert worden, abzustraffen. Des-gleichen auch in Ansehung der Gewissens undReligionsfreiheit ausländischer und vor 1622iticht angenommener Mönche (es ist beson-ders von denen Jesuiten und Kapuzinern dieRede) ihrer Mtserklabrung (prowriprio >und Verkausung ihrer Wohnungen und end-lich der Zurückgabe der Kirchen und Kir-cheneinkünfte, welche vor gedachtem Jahrei62O nebst anderen weltlichen Einkünftenvon Aemtern und andern Dingen durch ^Sentenzen, Decreta und Verträge denenProtestanten waren zuerkannt worden. Ichwerde ein jedes ein wenig berühren und infeiner Ordnung niederschreiben.

Grundgesetze des BirrrdnerischenFreistaats.

Die auf Religion und Freiheit Rücksichtnehmende Grundgesetze Der Republik Bün-den sind vorzüglich:

r) die freie Ausübung der Protestantischenund Römisch Katholischen Religion ;

2) Diejenigen, so in einer jeden Gemein-de die mehresten Stimmen haben, sollen

auch