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Zweiten Theils V Buch.
auch die Kirchenemkünfte genießen, wann-—7nicht besondere Verträge eine Ausnahme 1642machen;
z) Die Geistlichen beider Religionen sol-len der weltlichen Obrigkeit untcrworffen seyn;
4) Die vor 5524 nicht im Lande gewesenennoch geduldeten Religiösen sollen nicht auf-genommen noch ihnen der Aufenthalt gestat-tet werden, denn 1526 ist nur die Freiheitbeider Religionen durch ein allgemeines De-tret genehmiget worden,
5 ) Wann in einiqen Gemeinden Abkom-Uiffe und Verträge vorhanden sind, so sollendiese beobachtet werden.
Rechte und Freiheiten der LandschaftDavos.
Die Landschaft, Davos ist vor ohnge-fehr 40s Jahren von 12 freien MaUisernunter dem Schutze eines Freiherrn vou Pan-wie ich dieses in meiner Ahatischen Pallasweitläuftig angeführet habe, ürbar gemachtworden. Sie hat ihre Freiheiten fürO 2 denen
*) Sprecher sagt in seiner Rhä tischen Kronickim 6ten Buche p. ;i4 daß dieses im Jahre 1250geschehen sey. Wir wollen ihn hier redend ein-führen. Walther der ältere Freiherr von Ober-vatz,' der unter andern Herrschaften auch dasBrettigön, Schaöfig und Bellfort, dievon dreien Seiten an Davos stoßen besaß, wolltediese Gegend und den Ursprung des aus denen
" großen