Band 
[Zweite Forsetzung.]
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58<2 Geschichte des Bündnerlandcs.

denen übrigen benachbarten Gerichten (denni§42 bei denen übrigen ist keine freie Wahl aller; ^Obrigkeitlichen Personen) jederzeit erhalten ^und behauptet und da i4Z6 die X Gerichte,(der Bundsbrief sagt Xl und zehlt das Ge-richt Gchiersch auch) nach dem Tode GrafFriedrichs von Toggenburg sich in ein ewi-ges Bündniß begaben, so erhielt sie die erste jStelle und es wurde ausdrücklich festgesetzt,daß alle Versammlungen des X GerichtenBundes und vermöge des BundsbriesesGemeiner dreien Bünde auch der Bunds-tag daselbst gehalten werden sollte und derLandamme der Landschaft war auch Hauptdes Bundes, der Landschreiber BNNdschrei-her und der Landweibel Dundsweibel. Uebri-gens ist es in dem Bnndsbriefe^ der 8 Ge-richte und Gemeiner dreien Bünde und inallen anderen öffentlichen Verordnungen desStandes ein Grundgesetz, daß eine jede Ge-meinde , ein jeder Ort und jede Person bei

Erhaltung

großen darob gelegenen Waldungen herabsetzendenWassers, das sich in die A ld ü l a ergießt, genauerkennen lernen und verfügte sich mit denen beisich habenden Jägern aus dem Walliser Landedahin. Als sie sich tief in den Wald hinein be-gaben, so kamen sie endlich zu einer schönen undgroßen Ebene und fanden -zn äusserst derselben einensehr fischreichen See. Sie eilten mit dieser Nach-richt freudig zu ihrem Herren, der ihnen dannals Leuten die der Wildnissen und kalten undrauhen Lüsten wohl gewohnt waren , diese GegendLebensweise überließ, damit sie dieselbe anbauenrmd bevölkern sollten. —«