Zweiten Theils V Buch 58r
Erhaltung ihrer, Freiheiten, Rechte und —Herkommen g schützet und niemanden Gewalt ^42angethan, sondern alle Streitigkeiten durchden Weg Rechtens in vorgeschriebener Formentschieden werden sollen. Schon seitund mehreren Jahren hatten die z FamilienGuler, Sprecher und Buol die Würdeeines Bundslandammes mit Ruhme verwal-tet, denn von dem Jahre 1544 an und vor-her auch einige mal, denn in diesem 1544Jahre war Peter Müller Bundslanbamme,war die Bundslandammenschaft jederzeitdurch eine freie von dem Anfange des Bun-des her gewöhnliche Wahl aus diesen dreiFamilien besetzet und so auch der Bunds-schreiber und Bundsweibel erwählet worden,ausser in denen Jahren 1567 und 1570, daArdüsev dieses Amt bekleidete.
Obrist Johann Guter.
In der Gulerischen Familie war der'Obrist Johann Guler von Weineck an An-sehen und in allen Arten von guten Eigen-schaften am meisten berühmt, dessen ich inmeiner Geschichte zum östern in Ehren ge-dacht und seinen Lebenslauf denen Nachkom-men aus Licht geftellet habe. Dieser hatteunter andern einen Sohn mit Namen Peter,der auch Obrift war und zum östern in derGeschichte vorkömmt. Vordem Jahre 162ahatte sein Vater mit einigen Angesehenen inder Landschaft verabredet, daß sie, wannO z die