Zweiten Theils V Buch. 6 oi
Hochgerichten sehr leicht gefallen seyn, die---
selben mit Gewalt zu ihrer Pflicht und Schul-1642digkeit zu nöthigen, allein fle wären denWeg des Rechtens eingeschlagen, (obgleichdamals noch keine gewisse vorgeschriebeneForm in Gemeine drei Bünde das Rechtzu suchen vorhanden war) und mit denenMayenfeldern für den Burgemeister undRath der Stadt Zürich erschienen und alsLiese einen gütigen Vergleich zu machen ver-geblich versucht hätten, so hätten endlich derBürgermeister und Rath von Rechtswegenlind nach Vorschrift der Gesetze ein Urtheilgefället und die Meyenfelder wären genöthi-get worden bei dem mit denen Gottshaus-leuten errichtetem Bündnisse zu bleiben.
Auf die Stelle, da jener Verfasser (Guter)
Mit seinem Helfershelfer (Schwarz) dieEidgenossen zum Beispiele auführete undvon ihnen sagte , 6 e pflegten ihre meistenStreitigkeiten sogleich mit dem Degen unddurch Krieg zu entscheiden und niemandennach denen Gesetzen und vor einem RichterAntwort zu geben, wurde ganz bescheidengeantwortet: die Eidgenossen besäßen ihreLänder sowohl vermöge sehr alter Erobe-d 5 rungS
lich retten, vnd nach ihrem Leib vnd gut vermö-gen entschütten sollind vnd wöllind. Vnnd gleichhinwiderumb sollend sie von den obbestimbten inder Herrschasst Meyenftldt errettet werden, besieg-let mit der drey Brüderen siegle» auff S. Geor-ge» tag in 147; Jahr.